Impressumspflicht für Facebook-Fanpages

Müssen Facebook-Seiten auch über ein Impressum verfügen?

Rechtlich vorgeschrieben: Impressum auf FacebookIn den letzten Jahren kursierten zahlreiche Abmahnungen in Bezug auf falsche oder nicht vorhandene Impressums. Seit diesem Zeitpunkt ist die sogenannte Impressumspflicht jeder Seitenbetreiberin / jedem Seitenbetreiber ein Begriff. Oftmals ist die Bereitstellung eines Impressums für Webseiten, Blogs etc. vorgeschriebene Pflicht. Sollte eine Facebookseite nicht rein privat sein, so gilt diese Impressumspflicht auch für eben diese Publikation. Es besteht aus rechtlicher (bzw. aus gesetzlicher) Sicht kein Unterschied, ob ein regulärer Blog, Webshop etc. oder eben eine Facebookseite betrieben wird. „Nicht ausschließlich privat“ ist ein Facebook-Profil dann, wenn es im Sinne des Telemediengesetzes (kurz: TMG) „geschäftsmäßig“ ist. Die aktuelle Rechtsprechung gibt Auskunft darüber, wie dieser Begriff zu definieren ist. Geschäftsmäßigkeit liegt demnach dann vor, wenn eine nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Ein kommerzielles Interesse ist bei der Frage nach der Impressumspflicht somit nicht zwingend notwendig. Oftmals müssen demnach per Gesetz Impressen auf Blogs veröffentlicht werden, von denen die Betreiberin bzw. der Betreiber glauben, sie würden mit der Bereitstellung des Blogs „privat“ handeln. Exakte Kriterien, die den Unterschied zwischen „privat“ und „geschäftsmäßig“ aufzeigen, existieren jedoch (noch) nicht. Die Gerichte sind bei der Auslegung bzw. bei der Bewertung zwischen „privat“ und „geschäftsmäßig“ in der Regel sehr streng. So reicht oftmals beispielsweise schon eine kleine Werbeeinblendung, um den Blog bzw. die Facebookseite als „geschäftsmäßig“ einzustufen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Betreiberin / der Betreiber der Seite an dem vorgenannten Banner monetäre Beträge erzielt oder nicht. Da gerade auf Facebookseiten grundsätzlich Werbung eingeblendet wird, könnte man jeder Nutzerin bzw. jedem Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook unterstellten, „geschäftsmäßig“ tätig zu sein. Eine eindeutige Antwort gibt es hierauf gemäß derzeitiger Rechtsprechung leider nicht. Zur rechtlichen Absicherung wird daher jeder Nutzerin / jedem Nutzer geraten, ein Impressum bereit zu stellen.

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Wie hoch sind die Geldbußen im Falle einer Abmahnung aufgrund eines fehlenden Impressums?

Das Telemediengesetz schreibt die Nutzung eines Impressums zwingend vor. Sollte dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, so kann dies für die jeweilige Nutzerin / den jeweiligen Nutzer teuer werden. Die Ordnungswidrigkeit kann im Sinne des § 16 Telemediengesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich und / oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt. Darüber hinaus besteht ein nicht kalkulierbares Risiko, eine Abmahnung aufgrund eines fehlerhaften / nicht vorhandenen Impressums zu erhalten. Hierüber können weitere zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Was muss in einem Impressum stehen?

Die zwingend notwendigen Inhalte für ein Impressum sind innerhalb des Telemediengesetzes (TMG) aufgeführt. Zunächst muss der Betreiber der Webseite bzw. der Facebookseite benannt werden. Es ist notwendig, dass der Name der Unternehmung bzw. im Falle einer natürlichen Person der Name der betreibenden Person angegeben wird. Im letzteren Falle ist sowohl der Vorname als auch der Nachname anzugeben. Darüber hinaus ist die Anschrift (Adresse) anzugeben. Hierunter zählen der Name des Unternehmens sowie die Anschrift der Gesellschaft / der natürlichen Person. Es ist hierbei nicht ausreichend, Postfächer des Unternehmens anzugeben. Es sind vollständige Informationen (Adressdaten) gefordert. Nur hierdurch kann die Impressumspflicht gewahrt werden.

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Muss das Impressum „Impressum“ heißen?

Nach bisheriger Rechtsprechung muss ein Impressum nicht zwangsläufig auch als „Impressum“ bezeichnet werden. Es werden auch Bezeichnungen wie beispielsweise „Kontakt“, „Anbieter“ etc. akzeptiert. Die Floskel „Info“ ist nach einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg jedoch nicht ausreichend.

Welche Möglichkeiten existieren ein Impressum anzulegen?

Das Impressum kann in Eigenregie mithilfe von gängigen Texteditoren am heimischen Computer erstellt werden. Es existieren darüber hinaus jedoch auch Möglichkeiten, diverse Online-Impressums-Generatoren in Anspruch zu nehmen. Diese lassen sich leicht über eine Internetsuchmaschine finden. Die Nutzung der Impressums-Generatoren ist in der Regel kostenlos. Sämtliche notwendigen Informationen werden durch die Nutzerin bzw. dem Nutzer eingegeben. Daraufhin wird ein einwandfreies und abmahnsicheres Impressum generiert, welches auf die betroffene Facebookseite übertragen werden kann.

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