Videoüberwachung – Datenschutz und Privatsphäre

Die Videoüberwachung eines kompletten Geländes oder bestimmter Räumlichkeiten wie Verkaufsstellen ist im gewerblichen Bereich längst etabliert. Sowohl versicherungsrechtliche Vorschriften als auch die Eindämmung von Delikten wie Ladendiebstahl machen sie hier unentbehrlich. In jüngster Vergangenheit hat sich die Videoüberwachung im öffentlichen Raum gleichfalls bewährt, um Straftaten im Umfeld öffentlicher Verkehrsmittel aufzuklären und Täter dingfest zu machen. Sogar zahlreiche Privatleute greifen mehr und mehr auf dieses Hilfsmittel zurück, um den Schutz persönlichen Eigentums zu forcieren. Und das sind nicht mehr nur einkommensstarke Bürger mit besonders teuren Villen samt dazu gehörenden kostbaren Wertgegenständen.

Abgesehen davon, dass mehr und mehr Immobilien-Verwaltungsfirmen Übergriffe auf ihr Eigentum wie nächtliche Graffitti-Schmierereien, Saufgelage in allgemein zugänglichen Grünanlagen der Immobilie oder Einbruchsversuche unterbinden wollen, kann die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks in ganz durchschnittlichen Wohngebieten oder abgelegenen Einzelgrundstücken in ländlicher Region ein äußerst wirksames Abschreckungsmittel zur Abwehr von Straftaten sein.

Überwachung ja, aber Ausspionieren nein: der Datenschutz setzt enge Grenzen

Ist eine Videokamera nur ein stummer Beobachter, die beim unerwarteten Klingeln an der Haustür per Übertragung auf einen Monitor offenbart, wer da Einlass begehrt, braucht sich niemand Gedanken über eventuelle rechtliche Konsequenzen zu machen. Das ist in diesem Fall erlaubt. Doch der Datenschutz setzt, was Videoüberwachung angeht auch deutliche Grenzen, wie das folgende Beispiel aufzeigen soll. Im Moment sieht es demnach so aus, dass wenn die Videoüberwachung beispielsweise mit einer IP-Kamera zusätzlich zur bloßen Echtzeit-Wiedergabe der vom Objektiv erfassten Szenen die Möglichkeit der Aufzeichnung und der Extrahierung von Standbildern oder exakter Aufnahme einzelner Fotos einschließt. Dann besteht nach den deutschen Datenschutz-Gesetzen sehr schnell die Gefahr, die unmittelbaren Persönlichkeitsrechte von Bürgern zu verletzen. Niemand braucht es sich nämlich gefallen zu lassen, ohne deutlich erkennbare und unmissverständliche Hinweise auf eine Video-Überwachungsanlage in seinen alltäglichen Gepflogenheiten oder selbst am Arbeitsplatz ungewollt in einer Datei gespeichert zu werden, die eventuell Missbrauch durch Dritte erlaubt. Ein bekannter Discounter hat nach rechtlich nicht unbedenklichem Einsatz von Überwachungskameras sämtliche Systeme zunächst abgebaut. Sogar im nachbarschaftlichen Bereich müssen hohe gesetzliche Hürden genommen werden, bevor eine Videoüberwachung installiert werden darf. Entsteht der Verdacht bewussten Ausspionierens, sind gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert.

Die Missachtung jeglicher Privatsphäre durch Videoüberwachung ist illegal

Fällt es einer Firma zum Beispiel ein, im Aufenthaltsraum eine Videokamera zu installieren, um herauszufinden, ob der eine oder andere Mitarbeiter womöglich in der Mittagspause Pornohefte anschaut, kommt sie schon mit dem Gesetz in Konflikt. Noch heftiger wird es, wenn solche unzulässigen Beobachtungen womöglich gar zu negativen Bemerkungen in einem Arbeitszeugnis führen. Aber selbst der Einsatz der Überwachungskamera im Privatgrundstück unterliegt strikten Einschränkungen – nämlich dann, wenn die Kamera nicht exakt auf den eigenen Besitz justiert bleibt, sondern „zufällig“ den Eingangsbereich des Nachbarn mit erfasst. Schafft sie damit die Möglichkeit, Bewegungen von Privatpersonen auf dessen Grundstück „so nebenbei“ mit zu verfolgen, ist das Gesetz bereits gebrochen. Es sei denn, es gibt eine exakte vertragliche Regelung mit dem Nachbarn, dass er diese Installation nicht nur duldet, sondern vielleicht sogar wünscht. Selbst große Immobilienverwalter müssen sorgfältig abwägen, wo die sicherheitsrelevante Videoüberwachung mit Filmaufzeichnungen kollidiert, die eine unzulässige Erstellung von Persönlichkeitsprofilen einzelner Mieter und somit einen – gewollten oder ungewollten – Missbrauch derart sensibler Daten ermöglichen würden.

Sonderfälle sind exponierte Firmengelände und öffentlicher Bereich

Ein wenig Freiraum lässt der Gesetzgeber natürlich in besonders vor Kriminalität zu bewahrenden Unternehmen oder auch in publikumsintensiven Zonen kommunaler Straßen, Anlagen und Veranstaltungen. Anders als etwa in Großbritannien – wo Videoüberwachung in der Öffentlichkeit längst gang und gäbe ist – darf der deutsche „Normalverbraucher“ in Aufzeichnungen aber nicht zum Bestandteil einer Aufzeichnungsdatei werden.

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